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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen - Waldaufsicht (Art. 37 KWaG)

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen · Waldaufsicht (Art. 37 KWaG)

1. Die Waldaufsicht beinhaltet insbesondere folgenden Bereiche: Rodungen und Aufforstungen, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung, Einhalten von Tier- und Pflanzenvorschriften.

2. Die Überwachung des Waldzustands beinhaltet insbesondere folgende Bereiche: Biotische und abiotische Waldschäden, Wildschäden, Geländeveränderungen wie Anrisse oder Erosionen, Schäden an Werken.

3. Die Mitarbeitenden des Amts für Wald und Landschaft, welche im Wald tätig sind, sowie die Revierförster und Revierförsterinnen erhalten einen Dienstausweis des Bau- und Raumentwicklungsdepartements.

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