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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen - Revierförster, hoheitliche Aufgaben (Art. 35 KWaG)

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen · Revierförster, hoheitliche Aufgaben (Art. 35 KWaG)

1. Die Revierförster und Revierförsterinnen unterstehen bei hoheitlichen Aufgaben den Kreisforstingenieuren und -ingenieurinnen (KFI) des Kantons.

2. Die Zuständigkeit bei der Holzanzeichnung richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung.

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