930.330
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen - Revierförster, hoheitliche Aufgaben (Art. 35 KWaG)
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen · Revierförster, hoheitliche Aufgaben (Art. 35 KWaG)
1. Die Revierförster und Revierförsterinnen unterstehen bei hoheitlichen Aufgaben den Kreisforstingenieuren und -ingenieurinnen (KFI) des Kantons.
2. Die Zuständigkeit bei der Holzanzeichnung richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung.