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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen - Revierförster, Anstellung (Art. 34 KWaG)

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen · Revierförster, Anstellung (Art. 34 KWaG)

1. Der Kanton prüft vor der Anstellung der Person deren Aufgabenkreis und Eignung aufgrund des Bewerbungsdossiers und der Stellungnahme der Anstellungsbehörde.

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