930.327
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich - Forstreservefonds (Art. 31 KWaG)
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich · Forstreservefonds (Art. 31 KWaG)
1. Die Speisung der Fonds erfolgt insbesondere durch
a. Gewinne aus der Waldbewirtschaftung;
b. Abgeltungen aus nachteiligen Nutzungen;
c. Mehrwert- und Ersatzabgaben aus Rodungsbewilligungen.
2. Entnahmen aus dem Fonds sind für die Defizitdeckung der laufenden Forstrechnung, die Finanzierung von forstlichen Investitionen und weitere Massnahmen im Wald möglich.
3. Das Amt für Wald und Landschaft ist jährlich per 31. Dezember unaufgefordert mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Fonds zu bedienen. Dabei sind die Beträge sowie deren Herkunft bzw. Verwendung anzugeben.