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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich - Ausbildung (Art. 30 KWaG)

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich · Ausbildung (Art. 30 KWaG)

1. Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrichtet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im öffentlichen Interesse liegen.

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