930.327
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich - Ausbildung (Art. 30 KWaG)
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung im Forstbereich · Ausbildung (Art. 30 KWaG)
1. Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrichtet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im öffentlichen Interesse liegen.