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Beiträge (Art. 28 KWaG)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 20 KWaG werden jeweils im Anschluss an die Neufestlegung der Tabelle gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG überprüft und bei Bedarf angepasst.

2. Nutzniesser von Schutzmassnahmen beteiligen sich entsprechend der Risikoreduktion, welche für sie resultiert.

3. Mehrkosten, die infolge Schaffung einer Gefährdung entstehen, hat der Werkeigentümer zu tragen (Werkeigentümerverpflichtung).

1. Kantonsbeiträge gemäss Art. 30 Abs. 1 KWaG werden für Kurse entrichtet, welche die Bereiche der hoheitlichen Aufgaben betreffen und damit im öffentlichen Interesse liegen.

1. Die Speisung der Fonds erfolgt insbesondere durch

a. Gewinne aus der Waldbewirtschaftung;

b. Abgeltungen aus nachteiligen Nutzungen;

c. Mehrwert- und Ersatzabgaben aus Rodungsbewilligungen.

2. Entnahmen aus dem Fonds sind für die Defizitdeckung der laufenden Forstrechnung, die Finanzierung von forstlichen Investitionen und weitere Massnahmen im Wald möglich.

3. Das Amt für Wald und Landschaft ist jährlich per 31. Dezember unaufgefordert mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Fonds zu bedienen. Dabei sind die Beträge sowie deren Herkunft bzw. Verwendung anzugeben.

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