Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung - Holznutzung (Art. 22 KWaG)
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung · Holznutzung (Art. 22 KWaG)
1. Die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz) wird mindestens alle 20 Jahre oder bei Bedarf neu ermittelt.
2. Im Schutzwald und wenn vom Revierförster oder der Revierförsterin beantragt, erfolgt die Anzeichnung gemeinsam durch den Kreisforstingenieur oder die Kreisforstingenieurin und den Revierförster oder die Revierförsterin. Ausserhalb des Schutzwalds wird sie in der Regel an den Revierförster oder die Revierförsterin delegiert. In Spezialfällen ist eine Delegation auch innerhalb des Schutzwalds möglich.
3. Die Holzschlagbewilligung wird im öffentlichen Wald in Form der Anzeichnung, im privaten Wald in schriftlicher Form erteilt. Die Bewilligungen sind 2 Jahre gültig.
4. Die Gebühr für die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton beträgt Fr. 1.00/m³ genutzter Holzmenge. Im Privatwald kann der Revierförster oder die Revierförsterin für die Holzschlagbewilligung eine analoge Gebühr erheben, insbesondere bei grösserem Aufwand.