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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung - Umsetzung (Art. 20 KWaG)

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung · Umsetzung (Art. 20 KWaG)

1. Leistungsvereinbarungen werden jeweils für mindestens eine Programmperiode zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen.

2. Verträge werden zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und den Leistungserbringern abgeschlossen. Sie enthalten Bestimmungen zumindest zu Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistung und zum Controlling.

3. Zum Schutz von Einzelobjekten und für weitere Schutz- und Erhaltungsmassnahmen können Verfügungen durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlassen werden.

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