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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung - Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG)

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung · Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG)

1. Bei der Erarbeitung des Waldentwicklungsplans werden die Betroffenen, insbesondere die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sowie Verbände und Organisationen zur Mitwirkung beigezogen.

2. Der Waldentwicklungsplan wird während 60 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist können sich alle Betroffenen dazu äussern.

3. Die Rückmeldungen werden zusammen mit der Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft an den Regierungsrat weitergeleitet.

4. Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt und aktualisiert.

Waldentwicklungsplanung, Verfahren (Art. 21 KWaG) Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die forstliche Planung und Bewirtschaftung →

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