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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Information und Kontrolle

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Information und Kontrolle

1. Die Strasseneigentümerinnen führen für ihre Strassen eine Liste aller ausgestellten Ausweise. Das Amt für Wald und Landschaft führt eine Liste aller ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen. Die Listen enthalten alle Angaben der Ausweise bzw. der Ausnahmebewilligungen.

2. Die vollständigen Listen der ausgestellten Ausweise sind jeweils Ende Jahr von den Strasseneigentümerinnen dem Amt für Wald und Landschaft unaufgefordert zuzustellen.

3. Die Strasseneigentümerinnen und das Amt für Wald und Landschaft haben gegenüber polizeilichen Anfragen jederzeit Auskunft über die durch sie ausgestellten Ausweise und Ausnahmebewilligungen zu erteilen.

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