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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Auflagen

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Auflagen

1. Das Befahren der Wald- und Alpstrassen sowie das Parkieren im gesamten Gebiet geschehen auf eigene Verantwortung. Die Strasseneigentümerinnen lehnen jede Haftung ab.

2. Der Ausweis ist mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei parkierten Fahrzeugen ist der Ausweis gut sichtbar hinter der Frontscheibe aufzulegen, bzw. bei Zweiradfahrzeugen anzubringen.

3. Fahrten, die der Zweckbestimmung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen widersprechen, sind untersagt.

4. Nichtbefolgen der Auflagen gemäss Absatz 2 und 3 werden unter Hinweis auf Art. 292 StGB mit Haft oder Busse bestraft. Die Bestimmungen des SVG, OBG und des WaG bleiben vorbehalten.

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