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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Ausweise und Ausnahmebewilligungen

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Ausweise und Ausnahmebewilligungen

1. Die Ausweise gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen enthalten auf der Vorderseite folgende Angaben: Fahrzeugtyp, Autokennzeichen, Wald- und Alpstrassen für welche die Berechtigung gilt, Zweck und Zeitdauer der Fahrberechtigung.

2. Auf der Rückseite der Ausweise sind die Auflagen gemäss Art. 8 dieser Ausführungsbestimmungen aufzuführen.

3. Ein Ausweis wird auf maximal 5 Jahre Dauer ausgestellt.

4. Für das Ausstellen von Ausweisen nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen ist eine angemessene Gebühr zu erheben.

5. Die Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen sind auf das für den Zweck erforderliche Gebiet und die erforderliche Dauer zu beschränken und enthalten die erforderlichen Auflagen.

6. Für das Ausstellen von Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz.

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