930.321
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG)
Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG)
1. Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden
a. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet;
b. Exkursionen und Führungen zu Weiterbildungs- und Forschungszwecken;
c. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.