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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG)

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Berechtigte mit Ausnahmebewilligung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d KWaG)

1. Ausnahmebewilligungen können für folgende Zwecke erteilt werden

a. wissenschaftliche Untersuchungen oder Erhebungen im Gebiet;

b. Exkursionen und Führungen zu Weiterbildungs- und Forschungszwecken;

c. weitere wichtige Zwecke im öffentlichen Interesse.

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