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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Berechtigte mit Ausweis (Art. 15 Abs. 2 Bst. a - c KWaG)

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · c KWaG)

1. Folgende Personen dürfen mit einem entsprechenden Ausweis Waldstrassen befahren

a. Alpbewirtschafter und ihre Familien, sowie Besitzer von Vieh, welche ihre Tiere auf einer durch die Strasse erschlossenen Alp sömmern, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung;

b. Führer und Führerinnen von Vieh- und Materialtransporten für die Land- und Alpwirtschaft;

c. Führer und Führerinnen von Motorwagen zum Sachentransport;

d. Private, welche Holznutzungsrechte im Gebiet nachweisen können, für die Holzaufrüstung und den Holztransport;

e. Personen der Forst-, Alp- und Strassenverwaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit;

f. Personen, die im Gebiet Grundstücke oder Gebäude besitzen oder verwalten oder für Letztere Baurechte oder Pacht- bzw. Mietverträge vorweisen können;

g. Taxihalter, für Fahrten im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen;

h. Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen zum Transport von Gehbehinderten;

i. freiwillige Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in ihrer Funktion sowie Jäger und Jägerinnen gemäss den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd.[10]

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