Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV)
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV)
1. Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen erlaubt
a. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 13 Abs. 1 WaV;
b. Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirtschaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge);
c. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufseherinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit;
d. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Gebiet zuständig sind;
e. Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
f. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes;
2. Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätigkeit ausweisen können.
3. Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Ausnahmebewilligung.