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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV)

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Berechtigte ohne Ausweis (Art. 13 WaV)

1. Das Befahren von Waldstrassen ohne Ausweis ist folgenden Personen erlaubt

a. Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 13 Abs. 1 WaV;

b. Lenkern von Fahrzeugen mit folgenden Kontrollschildern, im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit: grün (Landwirtschaft), blau (Arbeitsfahrzeuge) und braun (Ausnahmefahrzeuge);

c. Wildhüter und Wildhüterinnen sowie Naturaufseher und Naturaufseherinnen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit;

d. Fachpersonen, welche für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen im Gebiet zuständig sind;

e. Fachpersonen von Kanton und Gemeinden in Erfüllung öffentlicher Aufgaben;

f. Ärzte und Ärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Geistliche in Ausübung ihres Berufes;

2. Die Berechtigten müssen sich über ihre berufliche oder amtliche Tätigkeit ausweisen können.

3. Alle anderen Strassenbenutzer benötigen einen Ausweis oder eine Ausnahmebewilligung.

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