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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Zuständigkeit

Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 KWaG)
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Zuständigkeit

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 EG SVG auf Antrag der Strasseneigentümerin und nach Beurteilung durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartment für Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen auf Waldstrassen zuständig.

2. Das Ausstellen der Ausweise nach Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen kann an die Strasseneigentümerin und an das Amt für Wald und Landschaft delegiert werden.

3. Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 6 dieser Ausführungsbestimmungen werden durch das Sicherheits- und Sozialdepartement oder durch das Amt für Wald und Landschaft ausgestellt.

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