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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Verfahren für die Bewilligung von Pisten

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Verfahren für die Bewilligung von Pisten

1. Das Bewilligungsverfahren für Pisten im Wald richtet sich nach dem Baugesetz.

2. Nach Absatz 1 bewilligte Pisten im Wald dürfen markiert, bekannt gemacht und in Plänen aufgeführt werden.

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