930.321
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Verfahren für die Bewilligung von Pisten
Velofahren, Mountainbiken und Reiten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Verfahren für die Bewilligung von Pisten
1. Das Bewilligungsverfahren für Pisten im Wald richtet sich nach dem Baugesetz.
2. Nach Absatz 1 bewilligte Pisten im Wald dürfen markiert, bekannt gemacht und in Plänen aufgeführt werden.