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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen - Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG)

Velofahren, Mountainbiken und Reiten
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen · Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG)

1. Als Waldwege im Sinne des KWaG gelten bestehende und dauerhaft eingerichtete Wege im Wald, welche für das Velofahren, Mountainbiken und Reiten geeignet sind.

2. Nicht unter den Begriff Waldwege fallen insbesondere

a. forstliche Rückegassen und Seilschneisen;

b. unbefestigte Trampelpfade;

c. ehemalige Reist- und Heutransportwege;

d. Vita-Parcours.

3. Pisten sind speziell für die vorgesehene Sportart eingerichtete Wege oder Wegabschnitte.

Wege und Pisten im Wald (Art. 14 KWaG) Art. 2 Ausführungsbestimmungen über das Befahren von Waldstrassen und -wegen →

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