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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Rodung - Ausgleich (Art. 8 KWaG)

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Rodung · Ausgleich (Art. 8 KWaG)

1. Der Ausgleich wird soweit erhoben, als er nicht bereits nach Art. 5 RPG eingefordert wird.

2. Vorteile sind erheblich, wenn ein Grundstück nach der Rodung mindestens den zehnfachen Wert wie vor der Rodung aufweist oder den zehnfachen Ertrag liefert.

3. Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Wert oder dem Ertrag eines Grundstücks vor der Rodung und nach der Rodung, abzüglich der Kosten für Ersatzmassnahmen und Rekultivierung.

4. Die Ausgleichsabgaben werden dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzmassnahmen gutgeschrieben.

← Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rodung Realersatz (Art. 7 Abs. 1 WaG)

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