930.315
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rodung - Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 WaG)
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Rodung · Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 WaG)
1. Rodungen gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland werden bewilligt, wenn die gesamte Waldfläche des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin im Gebiet zugenommen hat.
2. Wo zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes oder zur Revitalisierung von Fliessgewässern auf den Rodungsersatz verzichtet wird, ist vom Gesuchsteller oder Gesuchstellerin eine Bilanz der Waldflächen und der ökologischen Leistungen vor und nach dem Projekt zu erstellen.