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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rodung - Ersatzabgabe (Art. 7 KWaG)

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Rodung · Ersatzabgabe (Art. 7 KWaG)

1. Eine Ersatzabgabe zugunsten eines grösseren Projekts ist möglich wenn

a. die Voraussetzungen für den Verzicht auf Realersatz nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gegeben sind;

b. das Projekt, an welches der Beitrag geleistet wird, vom Kanton genehmigt ist.

2. Die Ersatzabgabe wird mit der Rodungsbewilligung fällig.

3. Sie wird dem kantonalen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen gutgeschrieben.

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