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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rodung - Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz (Art. 7 Abs. 2 WaG)

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Rodung · Rodungsersatz zugunsten Natur- und Landschaftsschutz (Art. 7 Abs. 2 WaG)

1. Auf Realersatz kann verzichtet werden

a. in den vom Regierungsrat bezeichneten Gebieten mit zunehmender Waldfläche;

b. zur Schonung von Fruchtfolgeflächen oder ähnlich wertvollem landwirtschaftlichem Kulturland in höheren Lagen;

c. in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will.

2. Die Ersatzmassnahmen sind in derselben Gegend wie die Rodung zu leisten.

3. Pflege und Unterhalt des Rodungsersatzes sind durch den Bewilligungsempfänger oder die Bewilligungsempfängerin während 20 Jahren sicherzustellen. Dazu gehört auch die Bekämpfung von invasiven Neophyten.

4. Die Ersatzmassnahmen müssen qualitativ und quantitativ dem gerodeten Wald entsprechen.

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