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930.312 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Verwendung der Fondsmittel

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Verwendung der Fondsmittel

1. Die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der Ausgabenkompetenzen der Kantonsverfassung bzw. nach dem Finanzhaushaltsgesetz obliegt dem Amt für Wald und Landschaft bzw. dessen vorgesetzten Behörden.

2. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)

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