930.312
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Fondsverwaltung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Fondsverwaltung
1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.