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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Fondsverwaltung

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Fondsverwaltung

1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.

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