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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Fondsvermögen

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Fondsvermögen

1. Die Speisung des Fonds richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes.

2. Der Fondsbestand und die Zinserträge werden nur für den in Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Zweck eingesetzt.

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