930.312
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Fondsvermögen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Fondsvermögen
1. Die Speisung des Fonds richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes.
2. Der Fondsbestand und die Zinserträge werden nur für den in Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Zweck eingesetzt.