930.312
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)
1. Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.