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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen · Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)

1. Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.

Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG) Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen →

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