930.312
CH-OW
Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Zweck (Art. 9 Abs. 1 KWaG)
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1. Der Fonds bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von Massnahmen für die Walderhaltung sowie von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Fondsvermögen
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1. Die Speisung des Fonds richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes.
2. Der Fondsbestand und die Zinserträge werden nur für den in Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Zweck eingesetzt.
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Fondsverwaltung
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1. Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über den Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen - Verwendung der Fondsmittel
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1. Die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der Ausgabenkompetenzen der Kantonsverfassung bzw. nach dem Finanzhaushaltsgesetz obliegt dem Amt für Wald und Landschaft bzw. dessen vorgesetzten Behörden.
2. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.