Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 LcFo CH-OW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 kantonales Waldgesetz, kWaG · Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen

1. Der Kanton unterhält einen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen.

2. Der Fonds wird gespiesen durch Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach Art. 7 und 8 dieses Gesetzes sowie nach Art. 17a und Art. 35 Abs. 2 der Naturschutzverordnung.

← Art. 8 kantonales Waldgesetz, kWaG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zweck Art. 10 kantonales Waldgesetz, kWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →