930.1
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CH-OW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Art. 9 kantonales Waldgesetz, kWaG · Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen
1. Der Kanton unterhält einen Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen.
2. Der Fonds wird gespiesen durch Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach Art. 7 und 8 dieses Gesetzes sowie nach Art. 17a und Art. 35 Abs. 2 der Naturschutzverordnung.