Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 LcFo CH-OW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Ausgleich

Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 kantonales Waldgesetz, kWaG · Ausgleich

1. Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlangen (Art. 9 WaG), haben einen Ausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Mehrwerts zu leisten.

2. Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.

3. Die Ausgleichsabgaben sind für die Walderhaltung, in der Regel in der entsprechenden Gemeinde, zu verwenden.

← Art. 7 kantonales Waldgesetz, kWaG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zweck Art. 9 kantonales Waldgesetz, kWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →