930.1
LcFo
CH-OW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Ausgleich
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Art. 8 kantonales Waldgesetz, kWaG · Ausgleich
1. Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlangen (Art. 9 WaG), haben einen Ausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Mehrwerts zu leisten.
2. Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
3. Die Ausgleichsabgaben sind für die Walderhaltung, in der Regel in der entsprechenden Gemeinde, zu verwenden.