930.1
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CH-OW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Rodungsersatz
Schutz des Waldes vor Eingriffen - Rodung und Waldfeststellung
Art. 7 kantonales Waldgesetz, kWaG · Rodungsersatz
1. Bei Rodungen bis 1 000 m², für die gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG kein Realersatz geleistet werden muss, kann anstelle von Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes ausnahmsweise eine Ersatzabgabe für ein definiertes grösseres Projekt geleistet werden.