930.1
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CH-OW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Waldbegriff
Allgemeine Bestimmungen - Begriff des Waldes
Art. 6 kantonales Waldgesetz, kWaG · Waldbegriff
1. Der Waldbegriff richtet sich nach der Waldgesetzgebung des Bundes.
2. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn folgende Mindestkriterien kumulativ erfüllt sind
a. Fläche inklusive 2 m Waldsaum: 800 m²;
b. Breite inklusive 2 m Waldsaum: 12 m;
c. Alter bei Einwuchsflächen: 20 Jahre.
3. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von Alter und Ausdehnung als Wald.