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Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Waldbegriff

Allgemeine Bestimmungen - Begriff des Waldes
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Art. 6 kantonales Waldgesetz, kWaG · Waldbegriff

1. Der Waldbegriff richtet sich nach der Waldgesetzgebung des Bundes.

2. Eine Bestockung gilt als Wald, wenn folgende Mindestkriterien kumulativ erfüllt sind

a. Fläche inklusive 2 m Waldsaum: 800 m²;

b. Breite inklusive 2 m Waldsaum: 12 m;

c. Alter bei Einwuchsflächen: 20 Jahre.

3. Erfüllt eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von Alter und Ausdehnung als Wald.

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