Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Amt für Wald und Landschaft
Art. 5 kantonales Waldgesetz, kWaG · Amt für Wald und Landschaft
1. Das Amt für Wald und Landschaft vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2. Es
a. erteilt Bewilligungen für Grossveranstaltungen im Wald (Art. 13 dieses Gesetzes);
b. ist zuständig für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten, die Koordination sowie die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen (Art. 16 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes);
c. bestimmt die Nutzungsmenge (Art. 22 Abs. 1 dieses Gesetzes);
d. ist für den forstlichen Pflanzenschutz verantwortlich (Art. 24 dieses Gesetzes) und erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald;
e. erarbeitet ein Konzept zur Verhütung von Wildschäden (Art. 25 Abs. 2 dieses Gesetzes);
f. sorgt für die Aus- und die Weiterbildung des Forstpersonals und bewilligt Ausnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes;
g. prüft die Eignung und den Aufgabenkreis von Personen (Art. 34 dieses Gesetzes);
h. sorgt für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ist zur Ersatzvornahme befugt (Art. 38 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes);
i. nimmt die Beratungs- und die Informationsaufgaben gemäss Art. 30 und 34 WaG wahr;
j. ist berechtigt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf Waldareal sowie die Pflicht zu Ersatzleistungen gemäss Art. 11 WaV beim Grundbuchamt anzumelden;
k. ist für die Anhörung nach Art. 14 WaV bei forstlichen Bauten und Anlagen sowie bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen zuständig;
l. ist die zuständige Behörde für forstliches Vermehrungsgut nach Art. 21 WaV.