Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 LcFo CH-OW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Bau- und Raumentwicklungsdepartement

Allgemeine Bestimmungen - Zweck und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 kantonales Waldgesetz, kWaG · Bau- und Raumentwicklungsdepartement

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement

a. beaufsichtigt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;

b. erlässt die für einen einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien;

c. erteilt Rodungsbewilligungen, die in kantonaler Zuständigkeit liegen;

d. erteilt Bewilligungen für nachteilige Nutzungen gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;

e. erlässt Waldfeststellungsverfügungen;

f. * ...

g. ist zuständig für die Erarbeitung und die Nachführung der Grundlagen und der Gefahrenkarten nach Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes;

h. erlässt die Grundlagen der forstlichen Planung nach Art. 19 dieses Gesetzes;

i. legt die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes fest;

j. ist zuständig für die Veräusserung und die Teilung von Wald nach Art. 23 dieses Gesetzes;

k. ist zuständig für die Einteilung in Forstkreise und Forstreviere nach Art. 51 Abs. 2 WaG.

← Art. 3 kantonales Waldgesetz, kWaG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zweck Art. 5 kantonales Waldgesetz, kWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →