Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Bau- und Raumentwicklungsdepartement
Art. 4 kantonales Waldgesetz, kWaG · Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement
a. beaufsichtigt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton;
b. erlässt die für einen einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien;
c. erteilt Rodungsbewilligungen, die in kantonaler Zuständigkeit liegen;
d. erteilt Bewilligungen für nachteilige Nutzungen gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;
e. erlässt Waldfeststellungsverfügungen;
f. * ...
g. ist zuständig für die Erarbeitung und die Nachführung der Grundlagen und der Gefahrenkarten nach Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes;
h. erlässt die Grundlagen der forstlichen Planung nach Art. 19 dieses Gesetzes;
i. legt die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes fest;
j. ist zuständig für die Veräusserung und die Teilung von Wald nach Art. 23 dieses Gesetzes;
k. ist zuständig für die Einteilung in Forstkreise und Forstreviere nach Art. 51 Abs. 2 WaG.