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Art. 38 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Strafbestimmungen und Wiederherstellung
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Art. 38 kantonales Waldgesetz, kWaG · Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

1. Wer der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton oder darauf stützenden Vorschriften und Verfügungen zuwiderhandelt oder Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, hat den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten zu beseitigen.

2. Wird der verfügte Zustand nicht innert angesetzter Frist hergestellt, kann der Kanton die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Verursacher durchführen lassen.

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