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Art. 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Waldaufsicht

Strafbestimmungen und Wiederherstellung
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Art. 37 kantonales Waldgesetz, kWaG · Waldaufsicht

1. Das vom Kanton angestellte forstliche Fachpersonal wird vom Regierungsrat, die Revierförster und die Revierförsterinnen werden von der zuständigen Behörde der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vereidigt.

2. Alle Forstorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen oder dem Amt zu melden. Bei geringfügigen Übertretungen kann auf eine Anzeige verzichtet werden.

3. Die Forstorgane sind befugt, fehlbare Personen anzuhalten und ihre Personalien aufzunehmen.

4. Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.

5. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung betreffen, sind auch dem Amt für Wald und Landschaft zuzustellen.

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