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Art. 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Kantonale Übertretungen

Strafbestimmungen und Wiederherstellung
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Art. 36 kantonales Waldgesetz, kWaG · Kantonale Übertretungen

1. Mit Busse bis zu Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich

a. eine unbewilligte nachteilige Nutzung im Wald vornimmt (Art. 11 dieses Gesetzes);

b. ohne Bewilligung eine Grossveranstaltung im Wald durchführt (Art. 13 dieses Gesetzes);

c. ohne Erlaubnis des Waldeigentümers abseits von Waldstrassen und -wegen oder bewilligten Pisten reitet oder Velo/Mountainbike fährt (Art. 14 dieses Gesetzes);

d. gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Anordnungen verstösst.

2. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5 000.-.

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