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Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Verwaltung

Organisation und Verfahren - Öffentlich-rechtliche Waldeigentümer
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Art. 33 kantonales Waldgesetz, kWaG · Verwaltung

1. Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer verwalten die in ihrem Eigentum stehenden Wälder selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

2. Sie erlassen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Nutzung ihrer Wälder eine Verordnung. Die Verordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Genehmigung durch den Kanton.

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