930.1
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CH-OW
Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Forstreservefonds
Förderungsmassnahmen - Finanzierung
Art. 31 kantonales Waldgesetz, kWaG · Forstreservefonds
1. Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sind verpflichtet, Forstreservefonds zu führen.
2. Die Fonds werden durch Gewinne aus dem Wald gespiesen.
3. Die Mittel sind für walderhaltende Massnahmen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einzusetzen.