930.1
LcFo
CH-OW
Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Ausbildung
Förderungsmassnahmen - Finanzierung
Art. 30 kantonales Waldgesetz, kWaG · Ausbildung
1. Der Kanton leistet Beiträge an die Weiterbildung des Forstpersonals sowie an den Bau und den Betrieb forstlicher Ausbildungsstätten.
2. Der Kanton kann sich an Kurskosten nach Art. 26 Abs. 1 dieses Gesetzes beteiligen.