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Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Kostenübernahme Kanton

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Art. 29 kantonales Waldgesetz, kWaG · Kostenübernahme Kanton

1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für

a. die Erstellung der forstlichen Planungsgrundlagen;

b. den Waldentwicklungsplan;

c. die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten und für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten von übergeordneter Bedeutung;

d. die Gewinnung und die Lagerung forstlichen Vermehrungsguts.

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