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Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Beiträge

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Art. 28 kantonales Waldgesetz, kWaG · Beiträge

1. Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten von

a. Schutzbauten und -anlagen gemäss Art. 36 WaG und Art. 39 WaV;

b. Schutzwald gemäss Art. 37 WaG und Art. 40 WaV;

c. Waldwirtschaft gemäss Art. 38a WaG und Art. 43 WaV;

d. biologische Vielfalt gemäss Art. 38 WaG und Art. 41 WaV.

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Tabelle im Anhang, wobei

a. die Tabelle alle vier Jahre im Kantonsratsbeschluss über die Rahmenkredite für Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umweltbereich neu festgelegt wird;

b. die Tabelle im Rahmen ihrer Neufestlegung den jeweils aktuellen Beitragssätzen des Bundes angepasst werden kann;

c. die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Schutzbauten und -anlagen sowie der Schutzwaldpflege durch den Kanton und die Gemeinde getragen werden; vorbehalten bleibt Absatz 5.

3. Der Kanton kann Massnahmen im Wald und zum Schutz vor Naturereignissen unterstützen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden.

4. Die Zusicherung der Beiträge an die Leistungserbringer und Projektträgerschaften erfolgt aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen von Projekten.

5. Der Kanton kann seine Leistung davon abhängig machen, dass

a. sich die Empfänger der Beiträge angemessen an den Kosten beteiligen;

b. die Nutzniesser oder die Schadenverursacher zur Mitfinanzierung verpflichtet werden.

6. Allfällige finanzielle Beteiligungen gemäss Absatz 5 werden der Projektträgerschaft angerechnet.

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