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Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Grundsätze

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Art. 27 kantonales Waldgesetz, kWaG · Grundsätze

1. Sämtliche Beiträge des Kantons erfolgen im Rahmen der bewilligten Verpflichtungs- und Budgetkredite.

2. Der Kanton leistet Förderungsbeiträge gemäss den Grundsätzen von Art. 35 WaG sowie nach den Vorgaben, den Prioritäten und den Zielsetzungen der Programmvereinbarungen.

3. Der Kanton leistet Abgeltungen in den Bereichen

a. Schutz vor Naturereignissen;

b. Schutzwald.

4. Der Kanton gewährt Finanzhilfen für die Bereiche

a. Waldwirtschaft;

b. biologische Vielfalt des Waldes.

5. Die Beiträge werden unabhängig von der Projektträgerschaft nach den Grundsätzen von Art. 28 dieses Gesetzes entrichtet.

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