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Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Aus- und Weiterbildung

Förderungsmassnahmen - Ausbildung
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Art. 26 kantonales Waldgesetz, kWaG · Aus- und Weiterbildung

1. Der Kanton sorgt zusammen mit Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Weiterbildung des Forstpersonals. Er kann Kurse als obligatorisch erklären.

2. Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsägearbeiten ausführen, müssen über eine minimale Sicherheitsausbildung gemäss den gesetzlichen Vorgaben verfügen. Für Personen mit beruflicher Erfahrung kann der Kanton Ausnahmen erteilen.

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