930.1
LcFo
CH-OW
Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Aus- und Weiterbildung
Förderungsmassnahmen - Ausbildung
Art. 26 kantonales Waldgesetz, kWaG · Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton sorgt zusammen mit Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Weiterbildung des Forstpersonals. Er kann Kurse als obligatorisch erklären.
2. Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsägearbeiten ausführen, müssen über eine minimale Sicherheitsausbildung gemäss den gesetzlichen Vorgaben verfügen. Für Personen mit beruflicher Erfahrung kann der Kanton Ausnahmen erteilen.