930.1
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CH-OW
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Wildschäden
Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 25 kantonales Waldgesetz, kWaG · Wildschäden
1. Die Wildbestände sind so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Arten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 WaG).
2. Treten trotz Bestandesregulierung Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept zu deren Verhütung (Art. 31 WaV).