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Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Wildschäden

Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Art. 25 kantonales Waldgesetz, kWaG · Wildschäden

1. Die Wildbestände sind so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Arten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 WaG).

2. Treten trotz Bestandesregulierung Wildschäden auf, erarbeitet der Kanton ein Konzept zu deren Verhütung (Art. 31 WaV).

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