Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 LcFo CH-OW

Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Forstlicher Pflanzenschutz

Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 kantonales Waldgesetz, kWaG · Forstlicher Pflanzenschutz

1. Der Kanton ist beim forstlichen Pflanzenschutz zuständig für die vom Waldgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie für Aufgaben, die sich aus den Vorschriften der eidgenössischen Pflanzenschutzgesetzgebung ergeben.

2. Das forstliche Fachpersonal des Kantons und der Forstbetriebe überwacht den Gesundheitszustand des Waldes und meldet Beobachtungen zu Schäden und Krankheiten umgehend dem Amt für Wald und Landschaft.

← Art. 23 kantonales Waldgesetz, kWaG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Zweck Art. 25 kantonales Waldgesetz, kWaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →