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Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Holznutzung

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
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Art. 22 kantonales Waldgesetz, kWaG · Holznutzung

1. Der Kanton bestimmt periodisch für jeden öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz).

2. Alle zu fällenden Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens 20 cm bei einer Höhe von 1.3 m über Boden müssen angezeichnet werden.

3. Zuständig für die Anzeichnung ist der Kreisforstingenieur oder die Kreisforstingenieurin. Die Anzeichnung erfolgt zusammen mit dem Revierförster oder der Revierförsterin; sie kann an diese delegiert werden.

4. Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vergüten die Beratung und die Anzeichnung durch den Kanton mit einer jährlichen, der genutzten Holzmenge entsprechenden Gebühr.

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