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Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Waldentwicklungsplanung

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
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Art. 21 kantonales Waldgesetz, kWaG · Waldentwicklungsplanung

1. Der Waldentwicklungsplan regelt flächendeckend und eigentumsunabhängig die verschiedenen Ansprüche an den Wald. Er beinhaltet insbesondere die Waldfunktionen, deren Gewichtung sowie die angestrebten Entwicklungen und berücksichtigt die Vorgaben der Richtplanung. Er ist behördenverbindlich.

2. Die Ausarbeitung des Waldentwicklungsplans ist Sache des Kantons und erfolgt unter Mitwirkung der Eigentümer und der Betroffenen.

3. Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt.

4. Die Zielerreichung des Waldentwicklungsplans wird durch ein geeignetes Monitoring sichergestellt.

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