930.1
LcFo
CH-OW
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Umsetzung
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
Art. 20 kantonales Waldgesetz, kWaG · Umsetzung
1. Die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes wird im Waldentwicklungsplan (WEP) geregelt und mit Leistungsvereinbarungen, Verträgen oder Verfügungen sichergestellt.