930.1
LcFo
CH-OW
Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Planungsziele
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
Art. 18 kantonales Waldgesetz, kWaG · Planungsziele
1. Die forstliche Planung stellt die nachhaltige Waldentwicklung und -nutzung sicher und legt die Massnahmen für deren Umsetzung fest.
2. Sie gewährleistet dabei die Koordination mit anderen raumwirksamen Planungen und Tätigkeiten.