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Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Planungsziele

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
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Art. 18 kantonales Waldgesetz, kWaG · Planungsziele

1. Die forstliche Planung stellt die nachhaltige Waldentwicklung und -nutzung sicher und legt die Massnahmen für deren Umsetzung fest.

2. Sie gewährleistet dabei die Koordination mit anderen raumwirksamen Planungen und Tätigkeiten.

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