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Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Grundsatz

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
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Art. 17 kantonales Waldgesetz, kWaG · Grundsatz

1. Die Nutzung der Wälder hat so zu erfolgen, dass diese alle ihre Funktionen dauernd erfüllen können. Sie orientiert sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus und der Wirtschaftlichkeit.

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