930.1
LcFo
CH-OW
Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz, kWaG) - Grundsatz
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung und Planung
Art. 17 kantonales Waldgesetz, kWaG · Grundsatz
1. Die Nutzung der Wälder hat so zu erfolgen, dass diese alle ihre Funktionen dauernd erfüllen können. Sie orientiert sich an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus und der Wirtschaftlichkeit.